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Verordnung über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Staatsprüfung
§ 1 Notenstufen und Punktzahlen
Die einzelnen Leistungen in der ersten und zweiten Prüfung sind mit einer
der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:
sehr gut |
eine besonders hervorragende Leistung |
= 16 bis 18 Punkte |
gut |
eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungenliegende Leistung |
= 13 bis 15 Punkte |
vollbefriedigend |
eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung |
= 10 bis 12 Punkte |
befriedigend |
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
= 7 bis 9 Punkte |
ausreichend |
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht |
= 4 bis 6 Punkte |
mangelhaft |
eine an erheblichen Mängeln leidende, im ganzen nicht mehr brauchbare Leistung |
= 1 bis 3 Punkte |
ungenügend |
eine völlig unbrauchbare Leistung |
= 0 Punkte. |
§ 2 Bildung von Gesamtnoten
(1) Soweit Einzelbewertunge zu einer Gesamtbewertung zusammengefaßt werden, ist die Gesamtnote bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.
(2) Den errechneten Punktwerten entsprechen folgende Notenbezeichnungen:
14,00 |
- |
18,00 |
sehr gut |
11,50 |
- |
13,99 |
gut |
9,00 |
- |
11,49 |
vollbefriedigend |
6,50 |
- |
8,99 |
befriedigend |
4,00 |
- |
6,49 |
ausreichend |
1,50 |
- |
3,99 |
mangelhaft |
0 |
- |
1,49 |
ungenügend. |
§§ 3 - 5
(nicht abgedruckt)
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