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Turnusregelung in Nachlasssachen

  1. Neu eingehende Nachlass- und Teilungssachen und die Aufgaben der urkundenverwahrenden Stelle für das bisherige Notariat Offenburg werden der Zentralen Eingangsgeschäftsstelle vorgelegt. Der Eingang wird von der Geschäftsstelle zunächst handschriftlich mit Datum und Uhrzeit (minutengenau) erfasst. Sodann kennzeichnet die Geschäftsstelle den Eingang mit Hilfe eines sog.  Numeroteurs mit einer fortlaufenden Tagesnummer. Die Erfassung im Turnus erfolgt sodann entsprechend der vergebenen fortlaufenden Tagesnummer der Nachlass- und Teilungssache.

  2. Bei gleichzeitigem Eingang ist maßgebend die alphabetische Reihenfolge des an erster Stelle aufgeführten Antragstellers; bei Verfahren ohne Antragsteller (Verfahren, die auf Anregung oder von Amts wegen eingeleitet werden) die alphabetische Reihenfolge der Muss-Beteiligten (Beteiligten im Sinne des § 7 Abs. 2 FamFG).

    Für die Ermittlung der alphabetischen Reihenfolge sind folgende Grundsätze zu beachten:

    - bei natürlichen Personen ist der Anfangsbuchstabe des Familiennamens maßgebend;
      bei gleichen Familiennamen der Anfangsbuchstabe und ggf. die folgenden
      Buchstaben des Vornamens
    - bei sonstigen Beteiligten (juristische Personen, Behörden, Gemeinden u. a.) der
      (dem Artikel folgende) erste Buchstabe
    - Adelsprädikate und sonstige vor dem (Nach-)Namen stehende Zusätze bleiben
      bei der alphabetischen Einordnung außer Betracht, wenn sie nicht mit
      dem Namen zu einem Wort zusammengezogen sind.

  3. Die auf diese Art und Weise sortierten Verfahren werden den Abteilungen 1 bis 4 nach der aus den beigefügten Excel-Tabellen ersichtlichen Turnusregelung zugewiesen. Der jeweilige Turnus wird am nächsten Tag dort fortgesetzt, wo er mit Ablauf des vorangegangenen Tages geendet hat. Gleiches gilt auch für den jeweiligen Turnus am ersten Tage eines Jahres. Dieser wird dort fortgesetzt, wo er mit Ablauf des vorangegangenen Jahres geendet hat.

    Die Turnuszuweisung richtet sich nach der Tabelle in der Anlage 1 zu dieser Verfügung.

  4. Sämtliche Aufgaben mit Richtervorbehalt der gesamten Nachlassabteilung werden von Notarvertreterin Wussler wahrgenommen. Ihre Teilnahme am Turnus wurde deshalb auf 0,15 AKA reduziert.

  5. Eine bereits bei einem Notariat vor dem 01.01.2018 begründete Zuständigkeit bleibt unter Anrechnung auf den Turnus bestehen
  6. Für die von den Notariaten Gengenbach, Haslach, Oberkirch, Offenburg und Wolfach zum 01.01.2018 übernommenen Nachlass- und Teilungssachen gilt der Turnus ebenfalls. Diese ab dem 01.01.2018 von den Notariaten übernommenen Verfahren werden nach Erfassung der jeweiligen Neueingänge jeweils am Ende des Arbeitstages von der Zentralen Eingangsgeschäftsstelle nach dem Eingangsdatum bei den Notariaten, beginnend mit dem ältesten Eingangsdatum, sortiert. Bei gleichzeitigen Eingang erfolgt die Sortierung nach Ziffer II.2. Diese zum 01.01.2018 übernommenen Nachlass- und Teilungssachen werden ebenfalls den Abteilungen 1 bis 4 entsprechend der Turnusregelung unter Fortführung des laufenden Turnus zugewiesen.

  7. Wird ein Verfahren von einem Rechtsmittelgericht zurückverwiesen, so verbleibt es bei der bisherigen Abteilung.

  8. Wird ein infolge Ruhen des Verfahrens oder aus sonstigen Gründen ausgetragenes Verfahren wiederaufgenommen, bleibt die bisher befasste Abteilung zuständig, ohne dass eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt. Besteht die Abteilung nicht mehr, so sind diese Verfahren als Neueingang zu behandeln.

  9. Im Falle einer Abgabe innerhalb des Nachlassgerichts (Fehleintrag) wird das abgegebene Verfahren bei der übernehmenden Abteilung auf den Turnus angerechnet.

  10. Wird eine Verbindung mehrerer Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung angeordnet, bleibt für das verbundene Verfahren die bisherige Abteilung ohne Anrechnung auf den Turnus zuständig. Erfolgt eine Verfahrenstrennung, verbleibt auch das abgetrennte Verfahren in derselben Abteilung. Eine Anrechnung auf den Turnus erfolgt nicht.

  11. Soweit ein neu eingehendes Verfahren den gleichen Erbfall betrifft wie ein bereits anhängiges Verfahren, ist die Abteilung - unter Anrechnung auf den Turnus - zuständig, die für das bereits anhängige Verfahren zuständig ist.

  12. Soweit ein noch anhängiges Verfahren ein gemeinschaftliches Testament betrifft, ist diese Abteilung - unter Anrechnung auf den Turnus - auch für Verfahren zuständig, die weitere Erbgänge betreffen, die in dem gemeinschaftlichen Testament geregelt sind.

  13. Wird ein Nachlassrechtspfleger infolge Befangenheit erfolgreich abgelehnt oder ist er aus anderen Gründen ausgeschlossen, wird der entlasteten Abteilung ein zusätzliches Verfahren zugeteilt (Malus) und die belastete Abteilung mit einem Verfahren von der Zuteilung ausgenommen (Bonus). Der Ausgleich ist dergestalt vorzunehmen, dass das letzte der belasteten Abteilung turnusgemäß zuzuteilende Verfahren stattdessen der entlasteten Abteilung zugeteilt wird.

 

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